Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01. Januar 2021

I. Vertragsschluss

  1. Den Verträgen liegen ausschließlich die folgenden Bedingungen zugrunde. Abweichungen müssen vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich vereinbart und bestätigt sein.
  2. Für besondere Leistungen werden leistungsangepasste Bedingungen festgelegt, die die nachstehenden Bedingungen ergänzen.
  3. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht widerspricht und der Vertrag durchgeführt wird. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie keine schriftlich erklärte Bindefrist enthalten.
  4. Bestellungen werden für den Auftragnehmer verbindlich durch seine Bestätigung oder Übersendung der Erzeugnisse oder Erbringung der Leistungen. Nebenabreden oder Änderungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer.

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme, Mehrwertsteuer.
  2. Kleinstangebote und Minilieferungen bedingen einen Mindermengenzuschlag, der im Angebot ausgewiesen wird, bzw. bei der Auftragsbestätigung zur Rückbestätigung angefordert wird.
  3. Preisänderungen der im Kaufvertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und der Auftragnehmer oder dessen Lieferant die Listenpreise ändert. In diesem Fall kann der Auftragnehmer den Kaufpreis entsprechend der Änderung anpassen.
  4. Dies gilt auch für eine Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuer-/ Mehrwertsteuer-Satzes.
  5. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der im Kaufvertrag vereinbarte Preis.
  6. Bei Verträgen mit Festpreisbindung bis zu einem bestimmten Termin hat die einzelvertragliche Regelung Vorrang.
  7. Versandart und -mittel werden vom Auftragnehmer nach Zweckmäßigkeit bestimmt.

III. Zahlung

  1. Die Zahlungsbedingungen sind im jeweiligen Angebot beinhaltet.
  2. Alle Zahlungen sind zu leisten ohne Rücksicht darauf, ob der Auftraggeber die Ware oder Leistung geprüft hat oder nicht.
  3. Die Gutschrift aller Zahlungen erfolgt zum Tag der Wertstellung. Schecks werden unter Vorbehalt ihrer Diskontierung und erfüllungshalber angenommen.
  4. Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit oder bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, sowie bei Konkurs oder Vergleichsverfahren behalten wir uns vor, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse, Akkreditiv einer Großbank oder Bürgschaft durchzuführen, sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen.
  5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Hinzu kommt eine Pauschale von EURO 15,-- zzgl. MwSt., sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass geringere Kosten entstanden sind.
  6. Bei Teillieferung gilt diese Maßnahme analog. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen können vom Auftraggeber aufgerechnet werden. Er darf gegen den Auftragnehmer gerichtete Ansprüche nicht abtreten.
  7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem einzelnen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Fristen für Lieferungen und Leistungen

  1. Liefer- und Leistungsfristen sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
  2. Die vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen bezeichnen den Zeitpunkt, zu dem die Lieferung das Lieferwerk verlässt.
  3. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig und werden in Rechnung gestellt.
  4. Ergibt sich wegen der Warenbeschaffenheit eine Mehr- oder Minderleistung, so ist dies bis zu zehn Prozent gegenüber der Auftragsmenge zulässig.
  5. Der Auftraggeber hat, sofern er Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren, und sofern er kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Mehr- oder Mindermengen oder Falschlieferungen binnen 8 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen; ansonsten ist die Beanstandung ausgeschlossen.
  6. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegen.
  7. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten auftreten.
  8. Werden vereinbarte Fristen überschritten, kann der Auftraggeber eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensansprüche gilt Ziffer IX.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber ab Lieferwerk über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
  2. Bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage ist der Gefahrenübergang, wenn die betriebsbereite Sendung versendet oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Sendung gegen zu bestimmende Risiken gegen Berechnung versichert.
  3. Verzögert sich der Versand infolge Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  4. Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage ist der Gefahrenübergang am Tage der Übernahme oder Teilübernahme, die durch ein Protokoll nachgewiesen wird. Die Übernahme hat am Tag, an dem die Leistung oder Teilleistung beendigt wird, zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber die Übernahme nicht an, oder ist kein Bevollmächtigter des Auftraggebers zur Unterzeichnung des Protokolls vor Ort, so geht die Gefahr am Tag der schriftlichen Information der Fertigstellung oder Leistung oder Teillieferung an den Auftraggeber über.
  5. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung ab der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, sofern dieser Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ansonsten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis bleiben die Waren Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware des Auftraggebers entstehenden Erzeugnisse oder Anlagen zu deren vollem Wert.
  3. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter oder mit Anlagen oder Grundstücken deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verbundenen Sachen.
  4. Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren und Forderungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck seine Herausgabeansprüche gegen Dritte ab, der diese Abtretung annimmt.
  6. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.